Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Six Offene Systeme GmbH
nachfolgend „AdSix“
Am Wallgraben 99
70565 Stuttgart
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer
Ralph Kissner und Robert Zwettler
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart
Registernummer: HRB 25128
Präambel
AdSix stellt eine technische Plattform für die Vertragsabwicklung zwischen Anbieter und Bieter zur Verfügung. AdSix tritt weder im Namen des Anbieters noch des Bieters auf. Vertragspartner bezüglich der Dienstleistung werden alleine Anbieter und Bieter. Soweit AdSix Pflichten hinsichtlich der Dienstleistung oder deren Bezahlung übernimmt (z.B. Werbung, Gewährleistung oder treuhänderische Verwahrung), bedarf dies gesonderter Vereinbarung.
§ 1 Versteigerungsablauf
Der Anbieter hat die Wahl zwischen zwei Arten von Auktionen:
a) Englische Auktion
Versteigerungsbeginn: Die Versteigerung beginnt mit der Veröffentlichung des Angebots der Dienstleistung, der Laufzeit und ggf. der Angabe eines Mindestgebots.
Vertragsschluss: Der Vertrag zwischen Anbieter und Bieter kommt durch Zuschlag zustande.
Der Zuschlag erfolgt ohne weiteres an denjenigen, der mit Ablauf der Versteigerungslaufzeit das höchste Gebot abgegeben hat.
Mit dem Zuschlag nimmt der Bieter das bedingte Angebot des Anbieters an und die Versteigerung ist beendet.
Die Angebote und Gebote werden mit der Veröffentlichung nach den vorstehenden Regeln wirksam. Die Angabe eines Mindestpreises durch den Anbieter und die sorgfältige Prüfung eines Gebots durch den Bieter sind daher dringend zu empfehlen, da es sich insoweit um rechtlich bindende Erklärungen handelt.
b) Holländische Auktion
Versteigerungsbeginn: Die Versteigerung beginnt mit der Veröffentlichung des Angebots der Dienstleistung, der Laufzeit, der Angabe eines Ausgangsgebots und der Angabe eines Mindestpreises. Das Ausgangsgebot fällt dann in bestimmten Zeitintervallen um bestimmte Preisschritte.
Vertragsschluss: Der Vertrag zwischen Anbieter und Bieter kommt durch Zuschlag zustande.
Der Zuschlag erfolgt ohne weiteres an den ersten Bieter.
Mit dem Zuschlag nimmt der Bieter das bedingte Angebot des Anbieters an und die Versteigerung ist beendet.
Die Angebote und Gebote werden mit der Veröffentlichung nach den vorstehenden Regeln wirksam. Die sorgfältige Prüfung des Ausgangsgebots und des Mindestpreises durch den Anbieter und die sorgfältige Prüfung eines Gebots durch den Bieter sind daher dringend zu empfehlen, da es sich insoweit um rechtlich bindende Erklärungen handelt.
§ 2 Kosten
Mit Versteigerungsbeginn fallen Gebühren für die Inanspruchnahme der Bereitstellungsleistungen von AdSix an. Die Höhe der Gebühren kann der Preisliste von AdSix unter http://www.adsix.de/meta/preise entnommen werden.
Mit Vertragsschluss zwischen Anbieter und Bieter wird für Adsix zusätzlich eine Provision fällig. Die Höhe der Provision ist nach der Versteigerungssumme gestaffelt und der Preisliste von Adsix unter http://www.adsix.de/meta/preise zu entnehmen.
§ 3 Datenschutz
Zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Auktion, insbesondere zur Wahrung der Mitteilungspflichten nach diesen Geschäftsbedingungen ist es erforderlich, die persönlichen Daten von Anbietern und Bietern zu speichern und zu verarbeiten. Im Übrigen wird der vertrauliche Umgang mit den Daten nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen sowie der Datenschutzrichtlinien von AdSix gewährleistet.
Verarbeitet werden insbesondere Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der Nutzer. Über die gespeicherten Daten erteilt AdSix auf Anfrage Auskunft.
Auf Wunsch werden die persönlichen Daten gelöscht, soweit sie nicht für die Abwicklung der Auktion einschließlich der Vergütung von AdSix erforderlich sind.
§ 4 Pflichten des Bieters
Der Bieter ist bei der Englischen Auktion an sein Gebot für die Laufzeit der Versteigerung so lange gebunden, bis ein wirksames höheres Gebot vorliegt, bei der Holländischen Auktion bedeutet ein Gebot , falls es von dem ersten Bieter stammt, gleichzeitig den Vertragsschluss, und ist schon aus diesem Grund nicht mehr rücknehmbar. Ein Gebot wird nicht wirksam, wenn es von AdSix billigerweise zurückgewiesen wird.
Der Bieter wird mit Zuschlag Vertragspartner des Anbieters. Der Bieter wird von AdSix über den Zuschlag unterrichtet, der Vertragsschluss ist jedoch nicht von der Kenntnis des Bieters vom Zuschlag abhängig, der Vertrag kommt vielmehr auch ohne dessen Wissen zustande.
Der Bieter ist verpflichtet, für die Übermittlung elektronischer Post eine konnektierte E-Mail-Adresse anzugeben und diese regelmäßig, insbesondere mit Ablauf der Versteigerungszeit auf das Vorliegen von Nachrichten zu überprüfen.
§ 5 Pflichten des Anbieters
Die Teilnehmer der Versteigerung sind auf die zutreffende und genaue Beschreibung der Dienstleistung angewiesen. Der Anbieter ist daher den Bietern gegenüber verpflichtet, die Dienstleistung wahrheitsgemäß und so genau wie möglich zu beschreiben.
Der Anbieter ist zur Zahlung der Vergütung nach § 2 verpflichtet.
Mit der Veröffentlichung der Angaben des Anbieters gibt dieser ein Verkaufsangebot ab.
Das Verkaufsangebot ist bei der Englischen Auktion auflösend bedingt durch das Vorliegen eines höheren Gebotes und aufschiebend bedingt durch das Ende der Versteigerung. Der Vertrag über die Dienstleistung wird also mit Ablauf der Versteigerungszeit mit dem Höchstbietenden wirksam. Mit Ablauf der Versteigerungszeit gilt die Annahmeerklärung als abgegeben, ohne dass es eines Zugangs an den Anbieter bedarf.
Das Verkaufsangebot ist bei der Holländischen Auktion auflösend bedingt durch die Verringerung in bestimmten Zeitintervallen um bestimmte Preisschritte und aufschiebend bedingt durch das Ende der Versteigerung mit dem ersten Gebot. Der Vertrag über die Dienstleistung wird also mit dem ersten Gebot wirksam. Mit dem ersten Gebot gilt die Annahmeerklärung als abgegeben, ohne dass es eines Zugangs an den Anbieter bedarf.
Der Anbieter ist verpflichtet, für die Übermittlung elektronischer Post eine konnektierte E-Mail-Adresse anzugeben und diese regelmäßig, insbesondere mit Ablauf der Versteigerungszeit auf das Vorliegen von Nachrichten zu überprüfen.
Der Anbieter wird auf seine Pflicht hingewiesen, zu prüfen, ob ihn bei Vertragsschluss hinsichtlich des Bieters Belehrungspflichten und Informationspflichten aufgrund der fernabsatzrechtlichen Vorschriften nach §§ 312b ff. BGB i.V.m. § 355 BGB sowie aufgrund der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht treffen.
§ 6 Pflichten von AdSix
AdSix stellt eine technische Plattform zur Verfügung, die es den Beteiligten ermöglicht, im Rahmen eines Erwerbsgeschäftes Dienstleistungen anzubieten und/oder zu erwerben. AdSix sind die persönlichen Verhältnisse der Anbieter und Bieter nicht bekannt.
AdSix unterhält sein Internetangebot grundsätzlich 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche und 12 Monate im Jahr. Ausgenommen hiervon sind Zeiten, die für die Pflege oder zur Aktualisierung (Update) des Angebots ausnahmsweise eine Dekonnektierung erfordern. Ausgenommen sind weiterhin Zeiten, die infolge unvorhersehbarer Netzüberlastung zu einem Ausfall des Webservers führen, sowie Störungen des Online-Betriebes, die durch rechtswidriges Eindringen in das Auktionssystem (Hacker-Angriff) verursacht werden, soweit dies nicht durch technisch und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu unterbinden gewesen wäre.
Die Leistungen von AdSix erstrecken sich nicht auf den technischen Zugang zu seinen Webseiten. Dies gilt jedenfalls, soweit sich Anbieter oder Bieter den Zugang im Wege der Inanspruchnahme Dritter (Accessprovider) verschaffen.
Soweit AdSix seine vertraglichen Leistungen infolge von Arbeitskampf, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderer für AdSix unabwendbarer Umstände nicht erbringen kann, treten für AdSix keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
§ 7 Informationspflichten von AdSix
AdSix wird jedes Gebot im Rahmen der technischen Möglichkeiten unverzüglich veröffentlichen.
AdSix wird den Anbieter unverzüglich über das Ende des Versteigerungsvorgangs in Kenntnis setzen und den Meistbietenden unverzüglich über das Wirksamwerden seines Gebots informieren.
Es gehört nicht zu den Pflichten von AdSix, die Angaben des Anbieters auf Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen. Die Informationen über die Beschaffenheit und Verfügbarkeit der Dienstleistung liegen alleine im Verantwortungsbereich des Anbieters.
§ 8 Ausschluss und Abbruch
AdSix ist berechtigt, einen Nutzer von der Teilnahme an Auktionen ohne vorherige Ankündigung auszuschließen, wenn dieser Rechte Dritter verletzt oder grob oder beharrlich gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstößt.
Ein solcher Verstoß liegt insbesondere vor, wenn
• der Nutzer bewusst falsche Angaben macht,
• der Auktionsablauf z.B. durch Scheingebote bewusst gestört wird.
§ 9 Kommunikation
Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) und damit in Textform verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP auf seiner Seite zur Verfügung.
Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.
§ 10 Reklamationsverfahren
AdSix richtet eine Beschwerdestelle ein, die sich mit Beschwerden aus und im Zusammenhang mit Auktionen befasst, an denen AdSix beteiligt ist.
Aufgabe der Beschwerdestelle ist es, Beschwerden der Benutzer hinsichtlich des technischen Auktionsablaufes, soweit AdSix hierfür verantwortlich ist, entgegenzunehmen.
Kommt es zwischen Anbieter und Bieter zu Streitigkeiten, so kann die Beschwerdestelle auf Wunsch und im Rahmen ihrer Kapazitäten einen Lösungsvorschlag unterbreiten. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
§ 11 Abschließende Regelungen
Das Vertragsverhältnis der Nutzer mit AdSix sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem deutschen Recht.
Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Stuttgart vereinbart.
Gerichtsstand wird allein am zuständigen Gericht für den Erfüllungsort vereinbart, wenn der Kunde zu den Kaufleuten im Sinne von § 38 ZPO gehört, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Sollte eine Bestimmung dieser Vertrag nichtig sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.
AGB-Version 1.1
Stand: 14.03.2007
